Zusammenfassung zum Sonderbewilligungs-Fragebogen
Leider ist die ganze Angelegenheit mehr als verwirrend. Wir versuchen hier eine verständliche Übersicht zu geben
Gemäss den «neuen» kantonalen BL-Sicherheitsvorschriften vom 1.9.2025 ist unter
5. Fahrberechtigung und Führerausweise Abs. 2 festgehalten
2 Für Hin- und Rückfahrten auf dem Kantonsgebiet muss eine Sonderbewilligung bei der Polizei Basel-Landschaft beantragt werden, sofern das Fahrzeug mit landwirtschaftlichen Kontrollschildern (grüne Kontrollschilder) immatrikuliert ist. Beginnt die Fahrt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft mit ausserkantonal immatrikulierten Fahrzeugen so stellt der Standortkanton die Bewilligung aus.
Das heisst:
Eine Sonderbewilligung benötigen ausschliesslich Zugfahrzeuge mit einem grünen Kontrollschild – alle anderen Zugfahrzeuge (weisses Kontrollschild, etc) benötigen KEINE Sonderbewilligung. Es spielt auch keine Rolle, ob der Anhänger eine Nummer hat oder nicht.
Beginnt die Fahrt (Abfahrtsort um nach Basel zu kommen) ausserhalb vom Kanton BL muss der Standortkanton eine Bewilligung erteilen, sofern das Zugfahrzeug KEIN BL-Kontrollschild hat.
Demgegenüber stehen die aktuellen Polizeivorschriften des Kantons Basel-Stadt.
Diese erteilen unter § 7
§7 Fahrberechtigungen, Führerausweise und Ausnahmebewilligungen
1 Im Rahmen der Fasnacht gelten folgende Fahrten als bewilligt (Art. 61 Abs. 4 VRV, Art. 90 Abs. 3 VRV), sofern die polizeilichen Vorschriften zu den Fahrzeugen eingehalten sind:
– Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhänger (für die Versicherung gilt Art. 3 Abs. 2 VVV sinngemäss);
– Fahrten auf Motorwagen zum Sachentransport;
– Fahrten mit gewerblich immatrikulierten Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren.
3 Die Bewilligung gilt am Fasnachts-Montag und -Mittwoch für Fahrten auf abgesperrten Routen (Umzug), im Fasnachtsperimeter sowie für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Fasnachtsperimeter.
4 Die Bewilligung gilt weiter am Sonntag vor der Fasnacht in der Zeit zwischen 10.00 und 19.00 Uhr für alle am Cortège teilnehmenden Fahrzeuge zwecks allfälliger Taufe des Fasnachtsfahrzeugs.
5 Die Bewilligung gilt zudem am Donnerstag nach der Fasnacht bis 22.00 Uhr für alle am Cortège teilnehmenden Fahrzeuge zwecks allfälligen Verschiebens des Fasnachtsfahrzeugs.
Zusammengefasst sind alle Fahrten innerhalb des Kantons BS am Sonntag vor der Fasnacht (10:00 bis 19:00 Uhr), am Montag, Mittwoch und am Donnerstag nach der Fasnacht (bis 22:00h) grundsätzlich bewilligt und damit auch alle Fahrten von Basel nach ausserhalb (BL, SO, AG, etc.).
Die Zugfahrzeuge mit grünem Kontrollschild benötigen dann also NUR eine Sonderbewilligung für die Hinfahrt nach Basel – die Rückfahrt ist, wie oben beschrieben, bereits durch den Kanton BS gestattet (bewilligt)!
Aktuell sind zudem noch einige Punkte nicht klar:
- Was muss mit den Zugfahrzeugen (mit grüner Nummer – BL oder andere Kantone) und Wagen mit Standort Elsass gemacht werden?
- Was muss mit den im Elsass immatrikulierten Zugfahrzeugen und Wagen mit Standort Elsass gemacht werden!
Unsere pragmatische Empfehlung dazu: Alle Waggiswagen mit Standort Elsass sollen über die Schweizer Grenze beim Bachgraben (Kiesstrasse), Bourgfelden oder Saint-Louis direkt in die Stadt Basel fahren > keine Sonderbewilligung notwendig! Andernfalls benötigen wir den Ort, wo Ihr in die Schweiz fährt (Flüh, Biel-Benken, Allschwil)
- Welche Bewilligung muss eingeholt werden, wenn der Standort (Abfahrtsort) des Wagen z.B. in Seewen (Kanton Solothurn) ist, aber das Zugfahrzeug ein grünes BL-Kennzeichen hat?
- Was muss gemacht werden, wenn das Zugfahrzeug erst 1-3 Tage vor der Fasnacht bekannt wird?
- Was muss gemacht werden, wenn am Montag und am Mittwoch unterschiedliche Zugfahrzeuge im Einsatz sind?
- Da diese «Sonderbewilligungen» max. 1 Monat gültig sind, müssen die Nutzer der Fasnachtshalle (MUBA) zwei separate Bewilligungen für die Hinfahrt (Dezember) und die Rückfahrt (Freitag/Samstag nach der Fasnacht) einholen (doppelte Kosten)?
Schlussbemerkung:
Obwohl die in den Vorschriften BL zitierten Bundesvorschriften (VRV – Verkehrsregelungs-Verordnung Art. 90) eindeutig vorsehen:
Abs. 3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959372 sinngemäss.373
Könnte also der Kanton BL, (so wie in BS und anderen Kantonen bereits umgesetzt) durchaus solche (nicht gewerblichen) Fahrten zu Umzügen und dergleichen einfach «gestatten»?! Leider wird dies aktuell nicht gemacht.
Bitte den ausgefüllten Fragebogen bis am 7.2.26 zurücksenden (info@wage-ig.ch)
